Skip to main content

Bauträgervertrag

Werkvertrag – nicht Kaufvertrag – ist der Erwerb eines neu errichteten Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung, wenn der Bauträger nicht nur die Übereignung, sondern auch die Herstellung des Bauwerks verspricht. Der Bauvertrag ist notariell zu beurkunden, wenn er Bestandteil des Grundstückskaufs ist.

Einzelheiten zu Sicherheitsleistungen und Abschlagszahlungen sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Die MaBV bezweckt den Schutz der Allgemeinheit und der einzelnen Auftraggeber vor Missbrauch durch Bauträger und Baubetreuer. Kernstück der Verordnung sind die Sicherungspflichten für entgegengenommenes Geld, weil der Bauträger nach der Konstruktion des Bauträgervertrags Vermögenswerte des Erwerbers in Form von Abschlagszahlungen entgegennimmt, ohne dass der Gegenwert der dafür erbrachten Bauleistungen zunächst dem Vermögen des Erwerbers zufließt. Denn bis zur Zahlung der Schlussrate bleibt der Bauträger Eigentümer des Grundstücks. Aus diesem Umstand ergibt sich ein besonderes Sicherungsbedürfnis des Erwerbers gerade im Insolvenzfall.

Auf dem Gebiet des privaten Baurechts beraten und vertreten wir Sie unter anderem auch zu den folgenden Themen:
  • Honorare der Architekten und Ingenieure (HOAI)
  • Kündigung des Bauvertrags
  • Verjährung von Mängelansprüchen
  • Selbständiges Beweisverfahren
  • Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung
  • Pauschalvergütung, Vergütung nach Einheitspreisen, Stundenlohn
  • Haftung bei Objektüberwachung/-betreuung
  • Bausummengarantie, Bausummenüberschreitung
  • Haftungsbeschränkungsklauseln
  • Einheits-Architektenvertrag
  • Verträge mit Sonderfachleuten/Projektsteuerern
  • Statiker-Tragwerkplanervertrag
  • Arbeitsgemeinschaft (Arge)
  • Baubetreuungsvertrag
  • Verzug, Vertragsstrafen
  • Sicherungshypothek für Bauleistungen
  • Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)
  • Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB)
  • Schiedsverfahren