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7. August 2024
Einseitiges Fehlverhalten: Ehemann verwirkt seinen Unterhaltsanspruch durch zwei Jahre andauernde Affäre

Trennungsunterhalt ist jener Unterhalt zwischen Ehegatten, der zwischen Trennung und Ehescheidung geschuldet ist. Man kann ihn nicht befristen, kürzen oder abschmelzen – ein Ärgernis für manchen Mehrverdiener in einem lang dauernden Scheidungsverfahren. Im vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) zu entscheidenen Fall dauerte das Scheidungsverfahren von 2015 bis 2022, und für diese Zeit begehrte der Mann knapp 2.400 EUR monatlichen Unterhalt für sich.

Der Ehemann verdiente weniger als seine Frau und arbeitete als Selbständiger wegen unfallbedingter Schmerzen nicht in Vollzeit. Die Ehefrau betreute ein gemeinsam adoptiertes Kind und arbeitete Teilzeit mit 70 %. Die Ehe war schließlich gescheitert, als ein langjähriges Verhältnis des Ehemanns aufgeflogen war. Das Amtsgericht wies den Unterhaltsantrag des Manns ab – zum einen, weil er in Vollzeit als Angestellter genug verdienen könne, zum anderen auch wegen der Affäre.

Auch das OLG wies den Anspruch des Manns wegen der über zwei Jahre andauernden Affäre ab. Das sei kein unbilliges Abwägungsergebnis, weil er in Vollzeit über 100.000 EUR brutto verdienen könne. Die Frau müsse sich im Rahmen der Berechnungen auch nicht vorhalten lassen, dass sie nur in Teilzeit arbeite. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt könne nämlich verwirkt sein, wenn es ein einseitiges schweres Verhalten des Unterhaltsberechtigten gibt. Nicht der Ehebruch selbst ist vorwerfbar, aber das widersprüchliche Verhalten: Einerseits hintergeht man den Unterhaltspflichtigen, andererseits erwartet man finanzielle Unterstützung. Das verletzt das eheliche Prinzip der Gegenseitigkeit. Deshalb führt aber nicht ein einmaliger „Fehltritt“ zur Verwirkung, sondern erst die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses, wenn darin auch die Ursache für das Scheitern der Ehe lag.

Hinweis: Die Frau bewohnte das gemeinsame Haus mietfrei – in einem anschließenden Verfahren wurde dann geklärt, ob sie Nutzungsentschädigung schuldet. Diese hat mit der Unterhaltsverwirkung nichts zu tun.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 06.06.2024 – 2 UF 222/23