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15. August 2024
Kein zwingender Interessengegensatz: Bei pflichtteilsberechtigten Minderjährigen ist Ergänzungspflegschaft nicht immer erforderlich

Minderjährige werden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten meist von ihren sorgeberechtigten Eltern vertreten. Bei einer Interessenkollision kann es jedoch notwendig werden, dass durch das Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet wird, die dann die Interessen der Kinder vertreten soll. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) musste zu einem Erbfall über eine solche Notwendigkeit entscheiden.

Hier war der Erblasser – Vater von zwei noch minderjährigen Kindern – verstorben und dessen Ehefrau aufgrund eines Testaments zur Alleinerbin berufen worden. Das Familiengericht war der Ansicht, dass in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Vertretung der Kinder bei einer eventuellen Geltendmachung des Pflichtteils angeordnet werden müsse. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter erfolgreich vor dem OLG.

Wegen möglicher gegenläufiger Interessen von Erben und Pflichtteilsberechtigten könne das Familiengericht zwar grundsätzlich einem Elternteil in dieser Angelegenheit die Vertretungsmacht entziehen und eine Ergänzungspflegschaft anordnen. Es bedarf hierzu aber konkreter Anhaltspunkte für einen erheblichen Interessengegensatz. Eine Entziehung der Vermögenssorge ist nur erforderlich, wenn sie dem Wohl der Kinder dient. Da die Mutter von Beginn an mit dem Gericht kooperiert hat und keinerlei Hinweise darauf bestanden, dass sie die eigenen Kinder benachteiligen wolle, bedurfte es hier keiner Einsetzung eines Ergänzungspflegers.

Hinweis: Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen minderjähriger Kinder ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2024 – 10 WF 16/24