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Schlagwort: LAG Köln

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch: Besonderer Kündigungsschutz von Vorfeldinitiator einer Betriebsratswahl ist begrenzt

Gewählte Mitglieder des Betriebsrats genießen bekanntermaßen einen besonderen Kündigungsschutz. Der gilt auch bereits für die Initiatoren einer Betriebsratswahl, die unter Umständen später gar nicht gewählt werden oder gar nicht zur Wahl stehen. Inwieweit dieser Kündigungsschutz auch mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch einhergeht, wurde vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantwortet.

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Zwangsgeld vollstreckt: So wird der Weiterbeschäftigungsanspruch durchgesetzt

Wer sich regelmäßig über Arbeitsrechtsentscheidungen informiert, wird sich sicherlich schon gefragt haben, was eigentlich passiert, nachdem man einen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat. Wie setzt man seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch, wenn der Arbeitgeber einen doch loswerden wollte? Die Antwort: Mit seinem guten Recht! Der Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) gibt dafür ein gutes Beispiel.

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Übliche Unternehmenspraxis: Wird stets nur die erste Seite auf Firmenpapier gedruckt, darf das auch für Zeugnisse gelten

Geschäftspapier mit eigenem Briefkopf gehört zum Standard eines jeden Unternehmens. Daher versteht es sich von selbst, dass ein Arbeitszeugnis auch auf einem solchen Geschäftspapier ausgestellt wird. Ist dieser Anspruch aber auf alle Seiten des Zeugnisses durchsetzbar? Dieser Frage musste sich im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) annehmen.

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Tatbild zu banal: Auch nach Diebstahl kann ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ins Leere laufen

Seit dem Pfandbonurteil 2008 und dessen Folgen sollten sich alle Arbeitnehmer der Gefahr bewusst sein, dass selbst als Bagatelldelikte empfundene Straftaten im Betrieb schnell den Arbeitsplatz kosten können. Der Angestellte, der sich hier vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) gegen seine Kündigung zur Wehr setzte, hatte Glück. Doch auch, wenn die Urteilsbegründung nachvollziehbar und durchaus befriedigend sein mag – man sollte sich nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte in ähnlichen Fallgestaltungen die gleiche Perspektive einnehmen.

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Unmobiles Mobilgerät? Arbeitgeber darf nicht auf feste Montage des Betriebsratslaptops bestehen

Dass Betriebsräte ein Stein im Schuh der Arbeitgeber sein können, nicken sicher auch Arbeitnehmer ab. Denn die Interessen von Arbeitgebern und -nehmern laufen naturgemäß oft zuwider. Deshalb aber zu versuchen, dem Betriebsrat das (Arbeits-)Leben schikanös zu erschweren, fällt oft auf die Arbeitgeber selbst zurück. So wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG): Der zugrundeliegende Streit war nicht nur bereits im Kern unsinnig – er führte auch dazu, dass der Arbeitgeber letztlich das gesamte Verfahren zu zahlen hatte.

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Folgen der Freistellung: Wer Mitarbeitern vertragsmäßige Beschäftigung verweigert, muss sie zur Konkurrenz ziehen lassen

Wer Mitarbeiter möglichst schnell per Freistellung loswerden möchte, sollte sich auch damit abfinden, dass die entsprechenden Arbeitnehmer zur direkten Konkurrenz wechseln könnten. Dass das eine nicht ohne das andere geht, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klarstellen.

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E-Mail-Konto des Arbeitgebers: Unbefugtes Lesen, Sichern und Weitergeben privater E-Mails führen zur Kündigung

Der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) ist brisant, da man der Klägerin in einem Kündigungsschutzverfahren hier einfach mal ein gutes Ansinnen unterstellen kann. Dennoch bleibt es dabei, dass (mutmaßlich) begangenes Unrecht kein weiteres Unrecht zur Behebung des Missstands rechtfertigt. Daher sollte man stets Vorsicht walten lassen, wenn zu Unrecht erlangte Informationen an das eigene (Un-)Rechtsempfinden appelieren.

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Arbeitsunfähiger Verwaltungsmitarbeiter : Dienstherr muss Arbeitnehmer, der durch Attest von der Maskenpflicht befreit ist, nicht beschäftigen

Trotz hinlänglich bekannten Missbrauchs sogenannter Maskenbefreiungsatteste darf nicht vergessen werden, dass es durchaus Menschen gibt, denen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) – insbesondere einer FFP2-Maske – nicht zumutbar ist. Was ein solches Attest arbeitsrechtlich für Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG).

Sämtliche Mitarbeiter und Besucher eines Rathauses mussten ab Mai 2020 eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Einer der Verwaltungsmitarbeiter legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Als er daraufhin nicht mehr beschäftigt wurde, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seine Beschäftigung durchzusetzen. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen.

Den Arbeitgeber traf laut LAG die Verpflichtung zum Schutz der Beschäftigten. Die Verpflichtung zum Tragen von Masken war auch durch das Direktionsrecht gedeckt. Das Tragen einer FFP2-Maske dient dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses. Wenn der Verwaltungsmitarbeiter meint, eine Maske aus besonderen Gründen nicht tragen zu können, ist er arbeitsunfähig und somit auch nicht zu beschäftigen. Auch eine Beschäftigung im Homeoffice war hier nicht möglich, da zumindest Teile der Aufgaben im Rathaus erledigt werden mussten. Eine teilweise Tätigkeit im Homeoffice beseitigt zudem nicht die Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Der Arbeitgeber darf bei Vorliegen einer bestimmten Gefährdungslage eine Maskenpflicht nicht nur anordnen – zeitweise war er im Jahr 2021 dazu sogar gezwungen.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21

Thema: Arbeitsrecht