Skip to main content

Schlagwort: LG München I

Niederlage im Urheberrechtsstreit: Erschaffer von „The Real Badman & Robben“ darf auf Schadensersatz vom FC Bayern München hoffen

Manche deutsche Unternehmen scheinen unangreifbar – und das auch deshalb, weil man hinter ihnen eine versierte Rechtsabteilung vermutet. Dass dem nicht so ist, zeigt hier etwa nicht ein Autohersteller mit Weltruf, sondern ein Fußballverein der internationalen Königsklasse. Und so muss auch der FC Bayern München gelegentlich eine Niederlage einstecken, wie im folgenden Fall des Landgerichts München I (LG), der sich mit der Verletzung von Urheberrechten befasste.

Die Karikaturen eines Künstlers zeigten die ehemaligen FC Bayern-Spieler Arjen Robben und Franck Ribery. Ribery war darauf mit einer schwarzen Batman-Maske sowie einem Cape, Robben mit grüner Maske sowie grünen Schuhen dargestellt. Darunter stand der Slogan „The Real Badman & Robben“. Dieses Werk wurde im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt. Der FC Bayern verkaufte nun Fan-Artikel mit dem gleichlautenden Slogan und Zeichnungen von den Spielern Franck Ribery und Arjen Robben in Batman-Kostümen. Dagegen wandte sich der Künstler.

Nach Auffassung des LG handelt es sich bei der durch den Künstler angefertigten Zeichnung der Profifußballer Ribery und Robben in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ um ein schutzfähiges Gesamtkunstwerk im Sinne des Urhebergesetzes. Daher hat der Künstler nun auch einen Anspruch auf Auskunft zum erwirtschafteten Gewinn durch die Merchandisingprodukte. Nach Erteilung der Auskunft wird er sicherlich Schadensersatz fordern.

Hinweis: Wer Rechte anderer verletzt, muss häufig zahlen. Und das gilt auch dann, wenn man irrig davon ausging, gar keine Rechte zu verletzen.
 
 

Quelle: LG München I, Urt. v. 09.09.2020 – 21 O 15821/19

zum Thema: Sonstiges

99,99%ige Virenentfernung? Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen nicht nachweisen kann, muss sie unterlassen

Ganz bestimmt ist es ratsam, nicht alle Branchen als Krisengewinner zu bezeichnen, die von dem veränderten Verbraucherverhalten während der Coronapandemie profitierten. Klar aber ist auch, dass einige Geschäftemacher einen „guten“ Riecher bewiesen haben, mit Verunsicherung und Unkenntnis der Menschen ein paar Taler mehr einzufahren. Gut, dass sowohl der Wettbewerb als auch die Gerichte hier ein Auge auf die schwarzen Schafe werfen – so wie im folgenden Fall vor dem Landgericht München I (LG).

Ein Unternehmen, das Desinfektionsmittel herstellt und verkauft, behauptete, dieses Mittel entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft sowie von sämtlichen Oberflächen. Gegen diese Behauptung ging ein Mitbewerber vor und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Das LG war ebenso der Meinung, dass das Bewerben eines im Raum versprühtes Desinfektionsmittels mit „99,99 % Entfernung von Viren aus der Raumluft“ irreführend sei. Schließlich bestünden bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Beim Verbraucher wird hier der Eindruck erweckt, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das Produkt die entsprechende Wirkung habe. Da den Hersteller des Mittels deshalb die volle Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Aussage traf und er genau dieser nicht nachkommen konnte, darf er nicht mehr mit der beanstandeten Aussage werben.

Hinweis: In der Werbung ist bekanntlich nicht alles erlaubt. Wer wissen möchte, welche Werbung noch vertretbar ist, sollte einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin fragen.

Quelle: LG München I, Urt. v. 07.09.2020 – 4 HK O 9484/20

Thema: Sonstiges

Erzwungener Wohnungswechsel II: Emotional erträglicher Umzug für schwerkranken Altmieter ermöglicht Eigenbedarf

Das zweite Urteil dieser Monatsausgabe zu Härtefallregelungen musste das Landgericht München I (LG) fällen. Unter welchen Bedingungen es seiner Meinung nach durchaus zulässig ist, einen alten und zudem kranken Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen, lesen Sie hier.

In dem Fall ging es um einen 88-jährigen Mieter, der aufgrund einer schweren Herzerkrankung nur noch über eine sehr eingeschränkte Mobilität verfügte; dabei beispielsweise nur ein halbes Stockwerk steigen oder 100 Meter zu Fuß gehen konnte. Als die Vermieter dem Mann trotzdem eine Eigenbedarfskündigung aussprachen, boten sie ihm zugleich eine vergleichbare Wohnung in unmittelbarer Umgebung an. Zudem wollten sie die Umzugskosten und den Organisationsaufwand übernehmen. Als der Mieter trotzdem nicht auszog, legten die Vermieter eine Räumungsklage ein – mit Erfolg.

Zwar stellte die Beendigung des Mietverhältnisses auf Seiten des Mieters auch nach Meinung des LG eine Härte dar. Diese war jedoch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters gerechtfertigt. Laut Sachverständigengutachten war dem Mieter ein Umzug auch in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Interesse eines schwer herzkranken, seit 45 Jahren in der Wohnung lebenden Mieters in sehr hohem Alter hinter dem Erlangungsinteresse der sich auf Eigenbedarf berufenden Vermieter zurückzustehen – wenn dem Mieter eine gleichwertige, in der unmittelbaren Umgebung gelegene Ersatzwohnung zu identischen Konditionen vom Vermieter angeboten wird und dieser zudem die Kosten sowie die gesamte Umzugsorganisation übernimmt.

Hinweis: Wer als Vermieter einen alten Baum so behutsam verpflanzen will, dass selbst der hinzugezogene Gutachter keine Einwände hat, sollte sein Recht auf Eigentum auch durchsetzen können. Selten genug liest man über ein solch kooperatives Entgegenkommen bei Eigenbedarfskündigungen.

Quelle: LG München I, Urt. v. 22.03.2019 – 14 S 5271/17

Thema: Mietrecht

Der Fall Hummels: Nicht jede Instagram-Werbung ohne entsprechende Kennzeichnung ist ein Wettbewerbsverstoß

Selten waren sie öffentlich in aller Munde wie derzeit: die Influencer. Unter Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind sie jedoch bereits seit langem die neuen Stars, denen es nachzueifern gilt. Ein Grund mehr, warum sich das Landgericht München I (LG) just mit der Frage beschäftigen musste, wann genau Werbung durch Influencer im Internet als solche zu kennzeichnen ist.

Gegen die Influencerin Cathy Hummels klagte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen nicht kenntlich gemachter Werbung auf ihrem Instagramaccount. Produktempfehlungen, mit denen sich viele Influencer finanzieren, müssten nach Ansicht des Verbrauchervereins auch als solche klar erkennbar sein.

Die Richter des LG sahen im vorbegrachten Fall jedoch keinen Wettbewerbsverstoß. Cathy Hummels hatte auf Instagram zwar Werbung gemacht – diese war jedoch durchaus erlaubt. Dass Frau Hummels keine Werbekennzeichnung vorgenommen hatte, weil sie für ihre Empfehlungen auch keine Gegenleistung erhielt, war in diesem Fall zulässig. Die Richter lehnten einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb ab, weil bei einem Instagramaccount mit mehreren hunderttausend Followern – der zudem durch einen „blauen Haken“ als verifiziert gilt – den Angesprochenen klar sei, dass es sich nicht um freundschaftliche Empfehlungen handele, sondern hier das Unternehmen Cathy Hummels tätig sei. Und schließlich war auch ausschlaggebend, dass Kinder und Jugendliche nicht zur Hauptzielgruppe der geposteten Werbeinhalte gehörten.

Hinweis: Nicht kenntlich gemachte Werbung auf Instagram muss also nicht zwangsläufig ein Wettbewerbsverstoß sein. Doch Vorsicht: Der Grat ist sehr schmal.

Quelle: LG München I, Urt. v. 29.04.2019 – 4 HK O 14312/18

Thema: Sonstiges

Staat haftet nicht: Mieter haben wegen unwirksamer Mietpreisbremse in Bayern keinen Schadensersatzanspruch

Wenn einem Bürger ein Schaden aufgrund eines Gesetzes entsteht, stellt sich die Frage, ob der Staat dafür haften muss. Die Beantwortung eben jener Frage war Aufgabe des Landgerichts München (LG). In dem Fall machte ein Inkassodienstleister Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend.

Die Wohnung der Mieter lag in München im Geltungsbereich der sogenannten Mietpreisbremse. Diese war jedoch nach einem Urteil des LG nichtig. Die Mieterin behauptete nun, die Miete, die sie zahle, würde 42 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Da die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter diese überhöhte Miete vom Vermieter nun nicht mehr zurückverlangen – und das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

Die Klage wurde vom LG jedoch abgewiesen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Den Staat in Regress zu nehmen, ist nie einfach. Das gilt erst recht, wenn es um den Erlass eines fehlerhaften oder unwirksamen Gesetzes geht.

Quelle: LG München I, Urt. v. 21.11.2018 – 15 O 19893/17

Thema: Mietrecht

GbR ist keine Vermietermehrheit: Eigenbedarfskündigungen durch Gesellschafter wird der Riegel vorgeschoben

Eigenbedarf kann nicht jeder als Kündigungsgrund geltend machen.

Im Wohnraummietrecht muss ein Vermieter für eine Kündigung einen Grund haben – dieser kann z.B. geltend gemachter Eigenbedarf sein. In dem hier entschiedenen Fall war das Gebäude nicht etwa durch eine Privatperson, sondern durch ein Unternehmen – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Immobilienbereich – erworben worden. Einer der Gesellschafter hatte daraufhin Eigenbedarf zugunsten seiner Tochter angemeldet und dem Wohnungsmieter das seit 1985 bestehende Mietverhältnis gekündigt.

Das Landgericht München I (LG) hat jedoch die Räumungsklage abgewiesen und widerspricht damit eindeutig dem Bundesgerichtshof, der den Kauf durch eine GbR mit dem Erwerb durch eine sogenannte einfache Vermietermehrheit gleichsetzt, der solche Eigenbedarfskündigungen durchaus zustehen. Das LG sieht diese Vergleichbarkeit als praxisfern an, da die besonderen Konstellationen einer GbR die Mieterrechte erheblich beschneiden können. Eine solche Form des Eigenbedarfs der Gesellschafter ist nicht mit dem gesetzlichen Schutzzweck vereinbar, der Mieter vor einem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis bewahren soll.

Hinweis: Eine GbR kann nach dieser Entscheidung grundsätzlich keinen Eigenbedarf zugunsten eines ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen geltend machen.

Quelle: LG München I, Urt. v. 07.10.2015 – 14 S 2969/15
Thema: Mietrecht

Einstimmiger Beschluss: Änderung einer Gemeinschaftsordnung nur durch geschlossene Eigentümerversammlung

Regelungen zur Beschlussfassung von Wohnungseigentümern gibt es viele. Änderungen müssen dahingehend einstimmig erfolgen – was in der Natur der Sache nicht einfach ist.

Es ging um eine Wohnungseigentumsanlage mit Garten. In der Gemeinschaftsordnung zu Sondernutzungsflächen war geregelt, dass das Aufstellen von Garten- oder Gerätehäusern und Ähnlichem untersagt war. Nur durch einen einstimmigen Beschluss durfte davon abgewichen werden. Den Eigentümer der unteren Wohnung interessiert das wenig, und er errichtete ein Gerätehaus sowie eine mobile Holzterrasse im Garten. Ein weiterer Miteigentümer verlangte die Entfernung – und es kam zu einer Eigentümerversammlung. Dort wurde kein entsprechender Beschluss zur Genehmigung der Errichtung gefasst, es blieb aber streitig, ob einer der Eigentümer bei dem Treffen im Garten seine Zustimmung mündlich erteilt hatte. Schließlich kam es zur Klage auf Beseitigung und Unterlassung. Das Landgericht München urteilte, dass Hütte und Holzterrasse zu entfernen sind. Es handelt sich um eine erhebliche optische Veränderung, die regelmäßig der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Und diese Zustimmung lag nicht vor, da eine mögliche einzelne Zustimmung eines Eigentümers im Garten grundsätzlich bedeutungslos ist.

Hinweis: Natürlich ist es schwierig, von sämtlichen Eigentümern ein Einverständnis zu erhalten, wenn dies nach der Gemeinschaftsordnung erforderlich ist. Das sollte Käufern von Wohnungen in Wohnungseigentumsanlagen vorher bewusst sein.

Quelle: LG München I, Urt. v. 06.07.2015 – 1 S 22070/14

Thema: Mietrecht

  • 1
  • 2