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Schlagwort: OLG Brandenburg

Nachprüfbare“ Betriebskostenabrechnung: Erfolgt die vertraglich zugesicherte Belegübersendung verspätet, ist die Nachzahlungsforderung nicht

Was es genau bedeutet, dass Betriebskostenabrechnungen nachprüfbar sein müssen, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG). Das besondere Augenmerk lag in dem Fall nicht allein auf der Zusendung bzw. Einsichtnahme entsprechender Belege, sondern – wie so oft – auf dem korrekten Timing.

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Familienbezogene Spende: Nur bei nachgewiesenem elterlichen Missbrauch des Sparguthabens bekommt das Kind sein Geld zurück

Wenn Eltern oder Großeltern für minderjährige Kinder Sparbücher anlegen, stellt sich gelegentlich die Frage, wem das Geld gehört. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) konnte anhand der folgenden – durchaus ungewöhnlichen – Konstellation mit hohen Geldbeträgen dazu Ausführungen machen, die auch für „Normalfälle“ gelten.

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Kein „Umgang auf Zuruf“: Kinder und Eltern haben ein Anrecht auf eine klar definierte Umgangsregelung

Kinder haben ihren eigenen Willen. Das sollten Erwachsene berücksichtigen und dennoch weitsichtig genug sein, um zu wissen, dass Minderjährigen oft noch der Erfahrungshorizont fehlt, die Konsequenzen der eigenen Lebensvorstellungen einschätzen zu können. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) musste in diesem Fall den Part der weitsichtigen Instanz übernehmen, den kindlichen Wunsch auf einen „Umgang auf Zuruf“ auf das erforderliche Maß in Sachen Eltern-Kind-Beziehung zurückzustutzen.

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„Coronakonforme“ Eigentümerversammlung: Beschlüsse können nicht deshalb angefochten werden, weil sie in Pandemiezeiten getroffen wurden

Wenn Eltern ihre Erziehungsvorstellungen gegen den Willen eines Heranwachsenden durchsetzen wollen, ist das nicht immer leicht. Umso schwieriger ist es, wenn die Eltern getrennt leben und nicht an einem Strang ziehen. Unter solchen Umständen musste sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit einem 15-Jährigen befassen, der sich weigerte, den Umgang mit seinem Vater auszuüben.

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Getrenntleben unter einem Dach: Es gilt nicht als Trennung, wenn sich der Kinder wegen nach außen hin nichts ändert

Schon vor einer Scheidung können Zugewinnansprüche geltend gemacht werden, allerdings muss man dafür mehr als drei Jahre getrennt leben. Im Rahmen eines solchen Verfahrens musste das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) sich mit einer „Trennung unter einem Dach“ befassen.

Am 06.05.2017 führten die Eheleute ein Streitgespräch über ihre Vermögensverhältnisse. Ein paar Tage später schrieb die Frau dem Mann, dass sie wegen seiner Haltung in diesem Streitgespräch ihre Liebesbeziehung für beendet erkläre. Sie sei aber zur Aufrechterhaltung einer Partnerschaft im Interesse der gemeinsamen Kinder bereit. Außerdem äußerte sie den Wunsch nach einer Familientherapie. So lebten die Eheleute weiterhin zusammen, fuhren mit den Kindern in Sommerurlaub, besuchten ein Konzert gemeinsam. Sie feierten Weihnachten und Silvester 2017 wie immer, die Kinder wussten von nichts. Getrennte Schlafzimmer hatten die beiden Eheleute sowieso bereits seit Jahren. Am 06.01.2018 teilte der Mann den gemeinsamen Kindern in Anwesenheit der Frau seinen Trennungs- und Scheidungswunsch mit. Die Frage war klar: Erfolgte die Trennung im Mai 2017 oder erst im Januar 2018? Dazu verwies der Mann darauf, dass er seit Mai 2017 seine Wäsche selbst gewaschen habe.

Weder Amtsgericht noch OLG genügte das – beide erkannten den Beginn der Trennung erst im Januar 2018, weil die Trennung durch das Gespräch mit den Kindern dann auch nach außen getreten sei. Allein die Mitteilung der Frau, die Liebesbeziehung zu beenden, könne nicht als Trennung im Rechtssinne gewertet werden, zumal sie zugleich einen gemeinsamen Therapiewunsch äußerte – das klang nach einem Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe. Das OLG erklärte die hohen Anforderungen an ein Getrenntleben unter einem Dach. Es müsse hierfür ein Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen werden. Nur Räume, die zwangsläufig beiderseits zu nutzen sind (wie die einzige Küche), dürfen noch gemeinsam genutzt werden. Gewisse familiäre Gemeinsamkeiten dürfen im Interesse der gemeinsamen Kinder aufrechterhalten werden, also gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten. Wenn sich aber – um gegenüber den Kindern den Schein der intakten Ehe aufrechtzuerhalten – äußerlich gar nichts ändert, gilt das nicht als Getrenntleben.

Hinweis: Das genaue Datum der Trennung ist nicht nur für den vorzeitigen Zugewinnausgleich interessant, sondern auch für die Auskunftspflicht zum Trennungsvermögen – und natürlich für die Einreichung des Scheidungsantrags. Die Eheleute können auch kein beliebiges Datum „vereinbaren“ oder die Trennungszeit einvernehmlich verkürzen. Es ist am Familiengericht, die Fakten objektiv auszuwerten.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021  – 13 UF 16/21

Selbstverschuldete Verzögerungen: Zulässige Verhängung eines Fahrverbots nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit Tatbegehung

Gut Ding will bekanntlich auch in juristischen Fragen oftmals Weile haben. Wenn ein Beschuldigter jedoch zwischen Einspruch und Urteil gegen einen Bußgeldbescheid und dem damit verbundenen Fahrverbot ganze zwei Jahre warten musste, stellt sich die Frage, ob das Fahrverbot immer noch Bestand haben solle. Die Antwort darauf liefert das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Gegen den hier betroffenen Fahrzeugführer wurde neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid legte er Einspruch ein. Ein Urteil in der Sache konnte erst zwei Jahre nach der Tat gesprochen werden, und in diesem wurde das Fahrverbot nicht aufgehoben.

Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an. Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfung geboten ist, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dann bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Diese Zweijahresfrist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts hier zwar abgelaufen, jedoch ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Insbesondere muss dann geprüft werden, ob die maßgeblichen Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder ob sie Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. Hier war vielmehr Ersteres ausschlaggebend, da der Hauptverhandlungstermin mehrfach auf Wunsch des Betroffenen bzw. seines Verteidigers verschoben wurde, und der Betroffene mehrfach nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ohne sich vorher zu entschuldigen. Daher bestätigte das OLG den Beschluss, dass trotz der langen Dauer hier nicht vom Fahrverbot abzusehen sei.

Hinweis: Grundsätzlich können die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der dem Betroffenen in der Prozessordnung eingeräumten Rechte nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegengehalten werden. Anderes gilt jedoch, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Betroffenen liegen. Ungeachtet der Verschleppung des Verfahrens kann auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als zwei Jahren die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit – also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit – weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21

Kein Respekt vor der Mutter: Sobald der Großelternumgang Loyalitätskonflikte auslöst, gilt er als kindeswohlwidrig

Das Kindeswohl steht bei Umgangsfragen im Fokus, soviel ist bekannt. Dass aber auch beim Großelternumgang gilt, dass der konkrete Umgang dem Kindeswohl dient und es dabei nicht ausreicht, dass er nicht schädlich wäre, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG).

Hier lebten Vater und Mutter der betreffenden Kinder getrennt, die Großeltern väterlicherseits wollten ihre Enkel regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien sehen. Ihre Schwiegertochter wandte jedoch ein, es werde dort wiederholt abwertend über sie geredet, so zum Beispiel, weil sie aus dem Osten stamme. Die Großeltern meinten gar, sie wären als Akademikerpaar für die Förderung der Enkel besser geeignet als die Mutter selbst. Dieses Argument war jedoch ein „Eigentor“.

Das OLG lehnte den Antrag nämlich ab. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten. Ein Loyalitätskonflikt des Kindes gilt jedenfalls als kindeswohlwidrig, wenn die Großeltern schlecht über dessen Eltern reden.

Hinweis: Das OLG berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kriterien für die Beurteilung des Umgangs von Großeltern für das Kindeswohl angelegt hat. Großeltern sind also stets gut beraten, sich mit den Eltern nicht zu überwerfen und sie respektvoll zu behandeln, wenn sie Kontakt mit ihren Enkeln haben wollen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.06.2021 – 2 UF 47/21

Thema: Familienrecht

Erbrechtliche Auseinandersetzungen: Kosten eines gerichtlichen Verfahrens auf Wertermittlung – wie hoch ist der Streitwert?

Verfahrenskosten sind zur Risikoabwägung bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen von großer Bedeutung – insbesondere, wenn die entstehenden Gebühren laut gesetzlicher Maßgabe nach einem Gegenstandswert abgerechnet werden. Da ein Pflichtteilsberechtigter meist jedoch noch gar nicht genau weiß, wie werthaltig der Nachlass tatsächlich ist, macht er zur Ermittlung des Gegenstandswerts einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch geltend. Auskunftsansprüche werden dann zumeist nur mit einem Bruchteil des möglichen Zahlungsanspruchs wertmäßig berücksichtigt – so auch in diesem Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Die Klägerin hatte als Pflichtteilsberechtigte ein Verfahren auf Wertermittlung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Erbin geltend gemacht. Dabei gab sie an, dass sie von einem geschätzten Gesamtwert des Nachlasses von 190.500 EUR ausgehe. Ihr Pflichtteilsanspruch lag bei einer Quote von 1/6 am Gesamtnachlass und damit bei einem Betrag von mindestens 31.750 EUR. Problematisch war hier jedoch, dass die Vorstellung der Pflichtteilsberechtigten deutlich zu hoch war. Nach einer Beweiserhebung ergab sich, dass lediglich von einem Nachlasswert von etwa 90.000 EUR auszugehen sei. Dadurch reduzierte sich der Anspruch der Klägerin bei unveränderter Quote von 1/6 am Nachlass auf ca. 15.000 EUR. Das Landgericht hatte demnach unter Berücksichtigung der ursprünglichen Vorstellung der Klägerin den Streitwert auf 6.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beklagten, die der Ansicht war, der Streitwert sei zu hoch angesetzt, da die Vorstellung der Klägerin deutlich überhöht war.

Dieser Ansicht hat sich das OLG jedoch nicht angeschlossen. Bei Auskunftsansprüchen sei nicht der volle Wert (31.750 EUR) zugrunde zu legen. In der Regel sei von einem Bruchteil dieses Werts auszugehen, der innerhalb einer Bandbreite von 1/10 bis 1/4 liegen kann. Der hier gefundene Bruchteil von 1/5 von 31.750 EUR war daher aus Sicht des OLG nicht zu beanstanden.

Hinweis: Im laufenden Verfahren stellte sich durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens heraus, dass die Annahme der Klägerin über den Wert des Nachlasses deutlich zu hoch war. Auf das Risiko, dass sich der Gegenstandswert möglicherweise nach oben oder nach unten verändern kann – je nachdem, wie die Wertermittlung ausfällt -, ist im Hinblick auf die entstehenden Kosten hinzuweisen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.04.2021 – 3 W 25/21

Thema: Erbrecht

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe: Ein werthaltiger Pkw kommt bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht gut weg

Damit der Rechtsweg nicht zur Frage von arm und reich wird, gibt es für das Führen von gerichtlichen Verfahren den Anspruch auf staatliche Unterstützung, die im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe heißt. Doch natürlich wird dafür im Vorfeld geprüft, ob nicht eventuell ein einzusetzendes Vermögen besteht, bevor der Staat einspringt. Ob und wann ein Auto unter jenem einsetzbaren Vermögen zu verstehen ist, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) klären.

Ein Mann hatte Verfahrenskostenhilfe beantragt, obwohl der einen Pkw mit einem Wert von 15.000 EUR sein Eigen nannte. Zunächst einmal musste näher geprüft werden, ob in einem solchen Fall das Fahrzeug überhaupt notwendig sei. Ist das nämlich nicht der Fall, ist ein etwa vorhandener Pkw – und zwar völlig unabhängig von Größe und Wert – in jedem Fall zu Geld zu machen, um den Erlös zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen. Ist das Fahrzeug jedoch aus beruflichen Gründen erforderlich, kommt es nach gerichtlicher Auffassung darauf an, ob es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelt. Nur ein günstiges Fahrzeug steht der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Weg. Somit ist ein teures Vehikel zu verkaufen und gegen ein günstigeres zu ersetzen. Der entsprechende Differenzbetrag ist dann für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einzusetzen. Und so hatte nach Bewertung des OLG auch im zur Entscheidung vorliegenden Fall ein solcher Austausch zu erfolgen.

Hinweis: Verfahrenskostenhilfe spielt gerade in der familienrechtlichen Praxis eine große Rolle. Dabei ist zu beachten: Wurde sie einmal gewährt, ist dies keine statische Entscheidung. Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen können zu einer Änderung der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe führen. Und dies kann bis vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens überprüft werden, für das die Bewilligung erfolgte.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2020 – 13 UF 134/20

Thema: Familienrecht