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Schlagwort: OLG Brandenburg

Wechselmodell: Die gerichtliche Anordnung zum paritätischen Umgang wird die Ausnahme bleiben

Bis Anfang 2017 galt das Wechselmodell als Ausnahme, das gerichtlich nicht eingefordert werden konnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dann klargestellt, dass sehr wohl Gerichte einen paritätischen Umgang der Eltern mit den Kindern anordnen können – dass also jeder Elternteil die Hälfte der Zeit mit seinen Kindern verbringt. Seither herrscht Unsicherheit, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen.

Zwei Komponenten sind von entscheidender Bedeutung. Ein gegen den Willen der Eltern bzw. – richtigerweise gesagt – gegen den Willen eines Elternteils angeordnetes Wechselmodell muss auf den Einzelfall bezogen geprüft werden, dabei vor allem dem Kindeswohl dienlich sein und setzt eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

Was dem Kindeswohl dienlich oder abträglich ist, ist oft schwer zu fassen. In jedem Fall schlecht für Kinder ist es, wenn sich ihre Eltern allzu oft und heftig streiten. Nicht allein deshalb ist der Schwerpunkt der Prüfung auf die Frage der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu richten. Es geht, wie der BGH in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt hat, um die entsprechende Fähigkeit – der Wille allein reicht nicht. Aber auch hier sind die faktischen Grenzen fließend.

Das Oberlandesgericht Brandenburg bekam nun die Frage vorgelegt, ob die erforderliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit dann als gegeben anzusehen sei, wenn sich die Eltern seit längerem in einem sogenannten Mediationsverfahren befinden. Hierbei argumentierte die Mutter, deren Kinder beim Vater lebten, dass ohne die besagte Fähigkeit diese fortdauernde Mediation schließlich nicht möglich sei. Das Gericht schloss sich der Frau jedoch nicht an. Es reicht nicht aus, dass versucht wird, Probleme im Rahmen einer Mediation statt einer streitigen Auseinandersetzung zu lösen. Der Versuch, Probleme gemeinsam zu lösen, kann nicht dahingehend gewertet werden, dass die Fähigkeit besteht, diesen Versuch gelingen zu lassen.

Hinweis: Die zwangsweise gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells ist möglich, wird aber – wie die Rechtsprechung auch nie in Zweifel gezogen hat – die Ausnahme bleiben.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.05.2017 – 10 UF 2/17
Thema: Familienrecht

Definition der ehelichen Verhältnisse: Auch kurz vor der Scheidung geborene Kinder finden beim Unterhalt Berücksichtigung

Bei der Unterhaltsberechnung wird zunächst der Unterhalt für die minderjährigen Kinder festgelegt, erst danach kommt der Ehegatte an die Reihe. Was gilt, wenn ein Kind nach der Trennung zur Welt kommt, das kein gemeinsames Kind der Ehegatten ist?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg auseinanderzusetzen. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, die bei Trennung alle drei noch minderjährig waren. Sie blieben bei der Mutter. Der Ehemann wurde nach der Trennung, aber noch vor der Scheidung Vater eines weiteren Kindes – und zwar nicht von seiner Nochehefrau. Er machte dennoch geltend, das zunächst der Unterhalt für alle vier Kinder zu bestimmen sei und erst danach ein etwa noch zu zahlender Unterhalt für die Frau aus dem verbleibenden Rest. Die Frau hingegen wendete ein, dass das vierte Kind bei der Frage, welcher Unterhalt ihr zustehe, unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Argumentation der Frau klang schlüssig: Ihr Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht von dem vierten Kind geprägt gewesen, dessen Mutter sie schließlich nicht sei.

Das Gericht folgt ihr jedoch nicht. Zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören demnach auch noch alle Entwicklungen, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung eintreten. Unter ehelichen Lebensverhältnissen werden also nicht nur die „ehegemeinsamen“ verstanden – diese enden nicht mit der Trennung, sondern erst mit rechtskräftiger Scheidung. Deshalb konnte die Frau erst nach Berücksichtigung der vier Kinder Unterhalt verlangen.

Hinweis: Der Unterschied hat zur Folge, dass der Frau aufgrund der Geburt des vierten Kindes weniger Unterhalt zusteht. Ein schwacher Trost ist, dass in vielen Fällen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht dafür ausreicht, allen Berechtigten den ihnen gebührenden Unterhalt zu zahlen. Der Bedarf der minderjährigen Kinder ist vorrangig zu decken und die Frau hätte hier womöglich ohnehin das Nachsehen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.03.2017 – 13 UF 106/15

Thema: Familienrecht

Berücksichtigung eines Darlehens bei der Pflichtteilsberechnung: Beweis der Rückzahlung durch Quittungen kann entkräftet werden

Die Berechnung des Pflichtteils führt immer wieder zu Streitigkeiten. Da der Pflichtteil als Anteil am Nachlasswert ermittelt wird, versuchen Erben immer wieder, den Nachlasswert als möglichst gering anzugeben, während Pflichtteilsberechtigte daran interessiert sind, dass dieser Wert und somit ihr Anteil möglichst hoch sind. Grundsätzlich wird für die Ermittlung des Nachlasswerts die Differenz zwischen Aktivnachlass – also Grundstücke, Geld, Forderungen des Erblassers usw. – und den Schulden des Verstorbenen gebildet. Dazu müssen jedoch alle einzelnen Posten belegt werden.

Ein Ehepaar hatte in einem handschriftlichen Testament nach ihrer beider Tod einen ihrer Söhne als Alleinerben eingesetzt. Dessen Geschwister verlangten ihren Pflichtteil und trugen vor, dass der Bruder bereits zu Lebzeiten der Eltern ein Darlehen von 167.000 DM bekommen habe, das bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden müsse. Der Sohn behauptete jedoch, das Darlehen bereits zurückgezahlt zu haben, und legte dafür handschriftliche Quittungen vor.

Das Gericht ließ diese Quittungen von einem Sachverständigen untersuchen und kam zu dem Schluss, dass möglicherweise nachgetragene Ziffern, Durchdruckspuren und auffällig einheitlich gefertigte Unterschriften ernsthafte Zweifel begründen, dass die quittierten Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Es entschied daher, dass der Darlehensbetrag bei der Pflichtteilsberechnung mit herangezogen werden muss.

Hinweis: Auch wenn Quittungen sehr häufig als Beleg für Zahlungen genutzt werden, sollte man dabei bedenken, dass die Beweiskraft einer Quittung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und durch Gegenbeweise entkräftet werden kann. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die Rückzahlung per Überweisung vorzunehmen, so dass die Kontoauszüge als Beleg herangezogen werden können, oder auch die Quittung im Beisein von Zeugen zu erstellen.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 22.01.2014 – 4 U 88/13
Thema: Erbrecht

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Anders als bei Ehegatten stehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne klare gesetzliche Vorgaben da, wenn sie sich trennen. Bestehen deshalb keinerlei gegenseitige Ansprüche? Mit dieser Frage beschäftigen sich die Gerichte immer wieder – vor allem, wenn einer der Partner das Vermögen des anderen vermehrt hat.

So wurde dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ein Fall vorgelegt, in dem der Mann nach der Trennung geltend machte, er habe die Aufwendungen für das Home-Office der ehemaligen Lebenspartnerin ebenso beglichen wie die Kosten für die Anschaffung von Möbeln. Zudem seien von ihm diverse Rechnungen für Baumaßnahmen am Haus bestritten worden, das in ihrem Alleineigentum steht.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Ersatzanspruch in Betracht käme – aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn die Beibehaltung der durch die Geldzahlungen oder auch Arbeitsleistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben unzumutbar sei.

Daraus ergeben sich zwei Probleme: Zum einen ist es schwierig, das Maß der Vermögensmehrung zu bestimmen. Zum anderen stellt sich die Frage, wann die Situation unzumutbar ist. Das OLG hat für die Frage der Unzumutbarkeit nach der Bestimmung des Betrags, um den das Vermögen der Frau vermehrt worden war, diesen durch die Zahl der gemeinsam verbrachten Monate geteilt. Diesen Betrag (rund 700 EUR) hat es in Relation zum Einkommen des Mannes betrachtet (rund 3.000 EUR) sowie den Umstand gewichtet, dass er im Haus der Frau mietfrei gelebt hatte. Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Situation vorlag. Die Forderung des Mannes wurde deshalb abgewiesen.

Hinweis: Forderungen wegen Investitionen auf das Vermögen des anderen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einzelfallbezogen zu behandeln. Wenn ein Partner eine Immobilie besitzt oder erwirbt und der andere sich an den Kosten des Erwerbs, Umbaus oder Ähnlichem beteiligt oder sie sogar ganz übernimmt, ist es angebracht, von vornherein vertraglich zu regeln, was für den Fall der Trennung gelten soll.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2016 – 3 U 8/12
Thema: Familienrecht

Elterliches Vorrecht: Eltern dürfen den Umgang der Kinder mit den Großeltern unterbinden

Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Immer öfter kommt es inzwischen dazu, dass sie es auch einfordern und sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Aber was gilt, wenn sie einem eindeutigen „Nein!“ der Eltern gegenüberstehen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall gab es Streit zwischen den Eltern des Kindes und dessen Großeltern. Wechselseitig wurden Vorwürfe erhoben, es kam zu Schuldzuweisungen und Forderungen. Die Eltern wollten wegen der Zwistigkeiten keinen Umgang ihres Kindes mit den Großeltern. Die Großeltern wandten dagegen ein, dass die Streitigkeiten nicht von ihnen ausgehen würden und ihnen der Zwist daher auch nicht zum Nachteil gereicht werden dürfe.

Das Gericht entschied jedoch, dass es nicht darauf ankommt, wer die Auseinandersetzungen verursacht habe. Entscheidend ist laut Gericht, dass und in welchem Umfang sie bestehen. Ist dies in einem Maß der Fall, dass das Kind in schwer belastende Loyalitätskonflikte gerät, haben die Eltern als die dem Kind nächsten Verwandten das Recht, den Umgang zu verbieten. Es kommt dabei nicht darauf an, wer Schuld ist oder die Verantwortung trägt. Maßgeblich sind allein der Loyalitätskonflikt und das Vorrecht der Eltern. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ausdrücklich festgestellt werden kann, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient.

Hinweis: Naheliegend wäre es im vorliegenden Fall gewesen, dass die Großeltern gegen die Eltern gerichtlich vorgehen, um ihr Umgangsrecht zu erstreiten. Das war hier aber nicht der Fall. Vielmehr hatten die Eltern das Gericht angerufen, damit dieses ihre Entscheidung, dem Kind den Umgang mit den Großeltern zu untersagen, für richtig erklärt. Und genau das hat das Gericht getan.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 – 13 UF 186/15

Thema: Familienrecht

Scheidung und Darlehensvertrag : Beim Alleineigentum des Familienheims verbleiben die Hausschulden beim Eigentümer

Ist die Ehe intakt, wird in der Regel auf vieles nur ungenau geachtet. Wenn alles rund läuft, spielt es oftmals keine Rolle, ob das Familienheim beiden gehört oder nur einem, und es ist ohne Bedeutung, wer die Hausschulden tilgt – denn schließlich wird gemeinsam gewirtschaftet.

Findet das gemeinsame Wirtschaften mit dem Scheitern der Ehe sein jähes Ende, sehen die Gatten genauer hin, wer was bezahlt. Das bezieht auch die eingegangenen Verpflichtungen wie zum Beispiel den Kredit für ein Haus mit ein, die dann genauer unter die Lupe genommen werden. Dabei ist zu klären, wer der eigentliche Eigentümer des Familienheims ist. Ist dies nur einer der beiden Ehepartner, ist grundsätzlich auch nur dieser für die damit verbundenen Schulden verantwortlich – denn sie beziehen sich nur auf sein Vermögen und nicht auf das des anderen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wer die zugrundeliegenden Darlehensverträge eigentlich unterschrieben hatte – denn diese gelten lediglich im Verhältnis zur Bank, nicht aber automatisch auch im Verhältnis der Ehegatten untereinander. Haben also beide Ehegatten bei der Bank unterschrieben und nur einer allein ist Eigentümer der Immobilie, hat dieser im Verhältnis der Ehegatten untereinander allein für die Schulden aufzukommen. Das gilt umso mehr, wenn er nach der Trennung im Haus verblieben ist, während der andere auszog.

Es ist daher nicht möglich, dem ausgezogenen Partner gegenüber Ansprüche anzumelden, weil man ja selber Darlehensraten beglichen habe, für die der andere durch seine Unterschrift bei der Bank schließlich mithafte.

Hinweis: Wichtig ist, dass sich diese Regelung ausschließlich auf die Zeit nach der Trennung bezieht. Für die gemeinsame Zeit gilt sie nicht – für diese ist ein Erstattungsanspruch in jedem Fall ausgeschlossen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.03.2015 – 10 WF 15/15

Thema: Familienrecht

Auskunftsrecht: Intervalle für die Neuberechnung des Unterhalts

In den meisten Fällen wird Unterhalt nach Quoten geschuldet, das heißt in Abhängigkeit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese ändern sich jedoch naturgemäß. Deshalb stellt sich die Frage, wie viel Zeit verstrichen sein muss, bevor eine Neuberechnung des Unterhalts verlangt werden kann.

Nach der gesetzlichen Regelung kann nach jeweils zwei Jahren die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und somit eine Neuberechnung des Unterhalts verlangt werden.

Etwas anderes gilt, wenn der Unterhaltspflichtige früher höhere Einkünfte oder ein weiteres Vermögen erzielt. Naturgemäß weiß der Unterhaltsberechtigte aber nicht genau, wann sich wie die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Exgatten ändern. Wenn er jedoch von entsprechenden Umstände erfährt und diese glaubhaft machen kann, reicht das aus, um eine erneute Auskunft zu verlangen.

Ein spezieller Sonderfall besteht beim Ehegattenunterhalt. Trennen sich Ehegatten, wird Trennungsunterhalt geschuldet. Ist die Scheidung erfolgt, ist statt des Trennungsunterhalts der Nachscheidungsunterhalt zu zahlen. Die Berechnung ist im Wesentlichen gleich.

Rechtlich werden Trennungs- und der Nachscheidungsunterhalt jedoch unterschiedlich behandelt. Das hat zur Folge, dass nach der Scheidung unmittelbar eine erneute Auskunft verlangt werden kann, um den Anspruch auf den Nachscheidungsunterhalt zu ermitteln – und zwar zeitlich unabhängig vom erfolgten Berechnungszeitpunkt des Trennungsunterhalts.

Hinweis: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse genau zu kennen, ist die Voraussetzung dafür, dass exakt bestimmt werden kann, was an Unterhalt geschuldet ist. Da sich diese Verhältnisse ändern, ist es auch wichtig, die geänderten Umstände zu kennen. Es ist deshalb darauf zu achten, nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Veränderungen abzufragen, um keinen Unterhalt zu verschenken.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2015 – 13 UF 246/14

Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Kinder als Begünstigte einer abgeschlossenen Rentenversicherung

Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?

Eine der Möglichkeiten, private Altersvorsorge zu betreiben, besteht darin, einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen. Eine solche Form bildet ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Erreichen eines bestimmten, fest vereinbarten Lebensalters die Zahlung einer Rente vorsieht. Mancher schließt diesen Vertrag zwar im eigenen Namen ab, bestimmt aber als Versicherten und damit Begünstigten einen Dritten – z.B. das eigene Kind. Diese Bestimmung kann direkt bei Vertragsabschluss oder auch erst später im Laufe der Vertragszeit erfolgen. Kommt es dann zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, wie sich diese Vorsorge auf das Scheidungsverfahren auswirkt.

Die Versorgungsanwartschaften, die ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, sind zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Diesem Prinzip folgend hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Guthabens aus dem Versicherungsvertrag. Begünstigter der Versicherung ist aber nicht immer der Ehegatte, sondern das Kind, sofern eine solche Bestimmung vorgenommen wurde. Das ist laut Rechtsprechung aber nur erheblich, wenn das Bezugsrecht nicht nur widerruflich, sondern unwiderruflich eingeräumt wurde. Denn besteht das Bezugsrecht nur widerruflich, kann es der Inhaber des Versicherungsvertrags jederzeit ändern – also auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Hinweis: Macht ein Ehegatte geltend, der Vertrag sei im Rahmen der Auseinandersetzung anlässlich Trennung und Scheidung nicht zu berücksichtigen, da er einem Dritten das Bezugsrecht eingeräumt hat, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich besteht und damit nicht mehr geändert werden kann. Besteht wie im Regelfall nur ein widerrufliches Bezugsrecht, so ist dies ohne Bedeutung.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015 – 9 UF 27/15
Thema: Familienrecht