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Schlagwort: OLG Bremen

Schulden nichtehelicher Partner: Beim Erwerb von Grundbesitz ist eine gegenseitige Absicherung dringend zu empfehlen

Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden oft wie Ehen geführt.

Das bezieht sich auch auf die Entstehung von Schulden. Schwierigkeiten können sich dann bei der Trennung ergeben, da in diesem Fall die Ausgleichsregelungen, die für eine Scheidung gelten, nicht zur Verfügung stehen.

Massiv können die Folgen sein, wenn nichteheliche Partner gemeinsam Grundbesitz erworben haben. Dabei kommt es gerade in solchen Fällen häufig vor, dass der Erwerb nur im Namen eines Partners erfolgt – also auch nur dieser im Grundbuch eingetragen wird -, für die Schulden aber beide haften. Wird für den Fall der Trennung hierfür keine Regelung getroffen, ist Streit vorprogrammiert.

Grundsätzlich wird die während der Partnerschaft gelebte Praxis bis zum Zeitpunkt der Trennung nicht infrage gestellt. Wird also die Frau in der Partnerschaft die alleinige Eigentümerin von Haus oder Wohnung, während die monatlichen Darlehenszahlungen nur vom Mann vorgenommen werden, kann dieser von ihr für die Zeit bis zur Trennung keinen rückwirkenden Ausgleich verlangen. Das gilt unabhängig davon, von wem aus welchem Grund die Trennung herbeigeführt wurde. Für die Zeit ab der Trennung besteht allerdings im Verhältnis der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Grund mehr, für die Immobilie des anderen zu zahlen. Geschieht dies doch, zum Beispiel weil beide Partner den Darlehensvertrag unterschrieben haben, kann der Partner ab der Trennung vom Eigentümer der Immobilie die Erstattung der geleisteten Beträge verlangen.

Hinweis: Achtung! Wird mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zu lange gewartet, können diese innerhalb von drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Nichteheliche Partner sollten sich also prinzipiell vertraglich voreinander absichern, wenn sie eine Immobilie erwerben oder bauen.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 15.01.2016 – 4 W 5/15
Thema: Familienrecht

Zugewinnausgleich: Bei begründetem Verdacht auf Zugriffsvereitelung kann das Vermögen arretiert werden

Mit Rechtskraft der Scheidung wird ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich fällig. Probleme können sich durch das zwischen Trennung und Scheidung liegende Trennungsjahr ergeben – eine lange Zeit, in der ein ausgleichspflichtiger Ehegatte versuchen kann, den Zugriff auf sein Vermögen unmöglich zu machen. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es hier?

Besteht die Gefahr, dass der Ausgleichsverpflichtete sein Vermögen dem Zugriff entzieht und die Vollstreckung der Zugewinnausgleichsforderung vereitelt oder wesentlich erschwert, kann das Vermögen arretiert – also blockiert – werden.

Wann diese Gefahr besteht, richtet sich nicht nach der Sorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten, sondern ist objektiv zu beurteilen. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls zu achten. Sofern Vermögenswerte wie Immobilien ohne wirtschaftlichen Grund in Geld umgesetzt oder Vermögenswerte ohne Gegenleistung übertragen werden (z.B. an Familienangehörige) und das verbleibende Vermögen nicht ausreicht, die güterrechtliche Forderung auszugleichen, kommt dieser Arrest in Betracht.

Das Verhalten des Schädigers muss dabei an Eides statt versichert werden.

Hinweis: Gerade wenn der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte starke Beziehungen ins Ausland hat, kann es sein, dass er versucht, sein Vermögen dorthin zu transferieren und den Zugriff zumindest zu erschweren. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Arrest vorliegen. Denn ist das Vermögen erst einmal beiseite geschafft, ist der Aufwand groß, die Zugewinnausgleichsforderung doch noch umzusetzen.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 07.05.2015 – 4 WF 52/15

Thema: Familienrecht

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