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Schlagwort: OLG Köln

Prinzipielle Klarheit zählt: Nicht jedes fehlende Detail macht einen Bußgeldbescheid gleich unwirksam

Ein Bußgeldbescheid sollte alle wichtigen Fakten aufführen, die den vorgeworfenen Sachverhalt konkret schildern. Die Frage, ob das Fehlen eines Details den Bescheid bereits prinzipiell unwirksam macht, musste das Oberlandesgericht Köln (OLG) im Fall einer Busfahrerin klären, der ein Verstoß gegen das Überholverbot vorgeworfen wurde.

Der betroffenen Omnibusfahrerin war ein fahrlässiger Verstoß gegen das Überholverbot zur Last gelegt worden. Gegen sie wurde eine Geldbuße von 70 EUR verhängt. Sie argumentierte in dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG, dass in dem Bußgeldbescheid nicht darauf hingewiesen wurde, dass das Überholverbot mit einem Zusatzschild für Kraftomnibusse versehen war.

Das OLG hält die Verteidigung der Betroffenen für nicht beachtlich. Zur Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheids führen nur Unzulänglichkeiten, die geeignet sind, den zugrundeliegenden Sachverhalt in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. In dieser Hinsicht ist erforderlich, dass nach dem Inhalt des Bußgeldbescheids keine Zweifel über die Identität der Tat entstehen, dass also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Dies war hier in der Fall, da die Betroffene gegen ein Überholverbot verstoßen hatte.

Hinweis: Ein Sachverhalt ist in einem Bußgeldbescheid als geschichtlicher Vorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben darf, welcher Sachverhalt dem Bußgeldbescheid zugrunde liegt und welcher Vorwurf dem Betroffenen gemacht wird. Mängel in der Bezeichnung der Tat, die deren Abgrenzung von anderen historischen Vorgängen nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit eines Bußgeldbescheids nicht. Sie können etwa durch Akteneinsicht eines Verteidigers oder durch Erläuterungen in einer Hauptverhandlung behoben werden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 16.03.2018 – III-1 RBs 84/18

Thema: Verkehrsrecht

Klärung des Formularzwangs: Die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses weist noch Hürden auf

Erbangelegenheiten mit internationalem Bezug – in denen sich also Vermögen oder Erben außerhalb Deutschlands befinden – sind häufig besonders kompliziert. Auf EU-Ebene bemüht man sich daher, formale Hürden abzubauen. Aus diesem Grund wurde das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis eingeführt; eine Art Erbschein, der auch im Ausland gilt. Es belegt den Erbenstatus auch im EU-Ausland und vereinfacht die Durchsetzung der Rechte der Erben. Wie genau die Beantragung zu erfolgen hat, ist jedoch bislang noch nicht endgültig geklärt.


Eine Frau hatte in ihrem notariellen Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt. Da Teile des Vermögens im Ausland lagen, beantragte der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein Europäisches Nachlasszeugnis in einem Schriftsatz. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da er nicht das für den Antrag vorgesehene Formblatt verwendet hatte. Dagegen erhob der Testamentsvollstrecker Klage.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die EU-Erbrechtsverordnung regelt, dass das Formblatt verwendet werden „kann“, während die dazugehörige Durchführungsverordnung die Verwendung des Formblatts vorschreibt. Da es hier um EU-Vorschriften ging, setzte das deutsche Gericht das Verfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur weiteren Klärung vor. Der EuGH muss nun entscheiden, ob für die Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend das Formblatt benutzt werden muss.

Hinweis: Vor Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Jahr 2015 hatten Erben häufig das Problem, dass ihr deutscher Erbschein im EU-Ausland nicht als Erbnachweis anerkannt wurde und sie dort weitere Erbscheine nach dem dort geltenden Recht beantragen mussten. Ein Europäisches Nachlasszeugnis gilt hingegen automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien). Es kann beim Nachlassgericht beantragt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder auch bei einem Notar. Die Kosten sind die gleichen wie beim deutschen Erbschein. Bis zur Klärung durch den EuGH empfiehlt es sich, das vorgesehene Formular zu benutzen, da Anträge sonst nicht bearbeitet werden könnten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2018 – 2 Wx 276/17

Thema: Erbrecht

Folgenlose Untätigkeit: Unterhaltsansprüche sind nicht automatisch verwirkt, weil sieben Jahre lang nicht vollstreckt wurde

Rückständiger Unterhalt wächst schnell zu einem Berg an. Der Gesetzgeber hat deshalb demjenigen, der Unterhalt zu beanspruchen hat, Pflichten auferlegt, diesen auch geltend zu machen. Immer wieder stellt sich die Frage nach den Grenzen dieser Pflichten, die in diesem Fall das Oberlandesgericht Köln (OLG) zu beantworten hatte.

Durch ein Urteil war bereits gerichtlich festgesetzt worden, dass ein Mann monatlich 223 EUR Trennungsunterhalt für die Zeit April 2007 bis April 2008 zu zahlen hatte. Die Frau unternahm dahingehend Ende 2008 einen Vollstreckungsversuch – erfolglos, denn er endete damit, dass die Frau kein Geld bekam und der Mann eine eidesstattliche Versicherung abgab. 2015 unternahm die Frau schließlich einen neuen Vollstreckungsversuch. Nun machte der Mann geltend, dass die Frau nach so langer Zeit kein Recht mehr auf den Unterhalt habe – es sei die Verwirkung eingetreten.

Doch das OLG Köln folgte der Argumentation des Mannes nicht. Wenn Unterhalt gerichtlich festgesetzt ist, verjährt ein solcher Anspruch von Gesetzes wegen erst nach 30 Jahren. Und diese Zeit war hier noch lange nicht verstrichen. Jedoch räumte das Gericht beim Thema Unterhalt ein, dass in besonderem Maße zu prüfen ist, ob statt der Verjährung womöglich die behauptete Verwirkung eingetreten ist. Über Verwirkung ist im Gesetz nämlich nichts geregelt, da sie nach der sogenannten Billigkeit angenommen wird. Es bedarf dabei eines Zeit- und eines Umstandsmoments. Wann genau das Zeitmoment erfüllt ist, ist schon einmal nicht klar in der Rechtsprechung definiert. Und auch beim Umstandsmoment sind die Dinge nicht abschließend gefestigt. Klar ist dazu aber, dass es beim Umstandsmoment nicht auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen ankommt, sondern auf das Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Dieser muss dabei Umstände geschaffen haben, die den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise annehmen lassen, der – immerhin titulierte – Unterhalt sei nicht mehr zu zahlen. Diese Umstände liegen aber nicht schon deshalb vor, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Titulierung untätig ist.

Hinweis: Wer nun der Meinung ist, dass die Verwirkung im Vergleich zur Verjährung ein Erfolgsgarant ist, ist dies zu Unrecht, wie dieser Fall zeigt. Eine Verwirkung wird in der Rechtsprechung immer nur ausnahmsweise angenommen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 08.11.2016 – 26 UF 107/16

Thema: Familienrecht

Eigenhändig ist eigenhändig: Auch ein mit der ungeübten Hand unterschriebenes Testament kann gültig sein

Handschriftliche Testamente unterliegen strengen Wirksamkeitsvorschriften und werden in der Praxis häufig angegriffen, sobald die Erben mit dem Inhalt unzufrieden sind.

Ein an Krebs erkrankter Mann hatte Lähmungserscheinungen in seiner rechten Hand. Er unterzeichnete daher sein handschriftliches Testament, in dem er seine Nachbarn als Erben einsetzte, als Rechtshänder mit seiner ungeübten, linken Hand. Seine Verwandten waren daher der Meinung, dass das Testament unwirksam sei und sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben wurden.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) holte mehrere Sachverständigengutachten ein und befragte zudem einen Zeugen, der bei der Unterzeichnung anwesend war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Erblasser selbst unterschrieben hatte – mit jener Hand, die er in gesundem Zustand nicht zum Schreiben gewählt hätte. Das OLG stellte daher klar, dass auch ein mit der ungeübten Hand geschriebenes Testament gültig ist.

Hinweis: Gerade in Situationen, in denen die Wirksamkeit eines Testaments aufgrund von Erkrankungen angezweifelt werden kann, empfiehlt es sich, zur Absicherung entweder verlässliche und unbeteiligte Zeugen bei der Errichtung hinzuzuziehen oder ein notarielles Testament zu errichten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2017 – 2 Wx 169/17

Thema: Erbrecht

Selbstverfasstes Testament: Fehlt es der Erbenbestimmung an Eindeutigkeit, steht der letzte Wille auf wackeligen Füßen

Bei selbstverfassten Testamenten kommt es immer wieder vor, dass Formulierungen gewählt werden, die rechtlich nicht korrekt oder nicht eindeutig genug sind. Die ungewollte Folge: Die Bestimmungen sind unwirksam.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem es Folgendes festlegte: „Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“ Nach dem Tod des Ehemannes kümmerte sich dessen Bruder um die Frau und half unter anderem bei der Organisation der Beerdigung. Der Bruder der Frau wiederum trat dem entgegen und führte an, dass der Bruder des Mannes die Frau nicht gepflegt habe und er selbst sie auch durch Besuche und Telefonate unterstützt habe.

Das Gericht sah die Bestimmung im Testament als unwirksam an. Sowohl die Begriffe der „Pflege“ und des „Begleitens“ als auch der Zeitraum, auf den sich dies beziehen sollte, waren unklar. Da der Bruder des Mannes die Frau nur allgemein unterstützt hatte, kam er nach jeglicher Deutung nicht als Alleinerbe in Frage.

Hinweis: Der Erblasser muss seine Erben in der letztwilligen Verfügung selbst bestimmen. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein, er muss aber zumindest anhand des Inhalts der Verfügung zuverlässig festgestellt werden können – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen. Bei der Formulierung empfiehlt es sich, rechtskundigen Rat einzuholen, damit der letzte Wille auch tatsächlich wunschgemäß umgesetzt werden kann.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2016 – 2 Wx 536/16

Thema: Erbrecht

Anfechtung der Erbschaftsannahme: Der Irrtum über die Nachlassüberschuldung ist ein berechtigter Anfechtungsgrund

Die Entscheidung, ob es sich finanziell lohnt, eine Erbschaft anzunehmen, kann häufig schwierig zu treffen sein. Denn nicht immer ist ohne weiteres ersichtlich, ob der Nachlass überschuldet ist. Doch auch nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen angefochten werden.

 

Eine Frau verstarb ohne Testament, so dass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister als Erben berufen waren. Die Schwester schlug die Erbschaft aus, der Bruder ließ hingegen die Ausschlagungsfrist verstreichen. Als er als Erbe eine Krankenhausrechnung für die Behandlung seiner Schwester bekam, erklärte er dann aber die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme wegen eines Irrtums. Er trug vor, nicht gewusst zu haben, dass der Nachlass überschuldet war. Dagegen wehrte sich der Witwer der Erblasserin vor Gericht.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Anfechtung wirksam war. Der Bruder der Verstorbenen hatte falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, die zu dem Irrtum über die Überschuldung geführt hatten. Er wusste nämlich, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von ca. 100.000 EUR erhalten hatte. Ihm lag zudem ein Kontoauszug vor, der einige Monate vor dem Tod ein Kontoguthaben von ca. 60.000 EUR aufwies. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Hinweis: Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft können angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses als Ganzes irrt – also etwa nicht wusste, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder Berechnungsfehler bei Schulden und Guthaben könnten hingegen keine Anfechtung rechtfertigen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erklärt werden muss, nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017 – 2 Wx 109/17

Thema: Erbrecht

Unterschied zur Ehe: Der Unterhaltsanspruch nach nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat klare Grenzen

Trennen sich Ehegatten, wird der zu zahlende Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.

Auf dieser Basis kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung, der dafür sorgt, dass nach Trennung und Scheidung jeder Ehegatte über die Hälfte des Familieneinkommens verfügt. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird allerdings ganz konkret bestimmt, was an Unterhalt zu zahlen ist. Ganz anders verhält sich das Ganze bei zu zahlendem Unterhalt nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann der ehemaligen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, Unterhalt für sich verlangen, solange das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Möglichkeit, den Unterhalt auf der Basis ehelicher Lebensverhältnisse zu bestimmen, entfällt – schließlich waren die Partner gerade nicht verheiratet. Das ändert sich auch nicht, wenn das Zusammenleben viele Jahre gedauert hat: Nichteheliche Lebensverhältnisse werden nicht dadurch zu ehelichen.

Auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse ändern hieran nichts – die Möglichkeit, den Unterhalt durch diesen Umstand konkret zu bestimmen, besteht nicht. Das ist bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Partners vom Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen, was jüngst das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigt hat.

Vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners danach, welches Einkommen die Mutter erzielt hätte, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hätte. Lediglich nach oben begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den oben angesprochenen Halbteilungsgrundsatz, sonst stünde der ehedem gut verdienenden Mutter mehr zur Verfügung, als dem unterhaltspflichtigen ehemaligen Partner verbleibe – was laut OLG zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu beachten sei.

Hinweis: Die Unterhaltsansprüche nichtehelicher Partner sind anders geregelt als die ehelicher. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um Fehler zu vermeiden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2017 – 25 UF 149/16

Thema: Familienrecht

Streng geregeltes Nottestament: Der Sohn der beabsichtigten Alleinerbin darf keiner der drei notwendigen Zeugen sein

Befindet sich jemand in so naher Todesgefahr, dass er ein Testament nicht mehr eigenhändig oder vor einem Notar errichten kann, ist es auch möglich, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen aufzusetzen. Für dieses sogenannte Nottestament gelten jedoch strenge Regeln, die dazu führen, dass dies in der Praxis häufig unwirksam ist.

Ein kinderloser Mann setzte kurz vor seinem Tod im Krankenhaus seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein. Da er nicht mehr in der Lage war, selbst zu schreiben, wurde eine entsprechende Niederschrift vor drei Zeugen verfasst. Unter den Zeugen befand sich auch der Sohn der Lebensgefährtin, also der künftigen Erbin. Als diese dann schließlich einen Erbschein beantragte, wehrten sich die Nichten und Neffen des Verstorbenen dagegen vor Gericht.

Das Gericht entschied, dass das Nottestament unwirksam war. Als Zeuge eines solchen Testaments können nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das gesamte Testament ungültig – und die Nichten und Neffen wurden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben.

Hinweis: Das Nottestament ist nur für Notfälle gedacht. Es ist daher unwirksam, wenn der Erblasser nicht wirklich in akuter Todesgefahr schwebt oder noch ein Notar für die Testamentserrichtung erreichbar ist. Darüber hinaus müssen die formalen Voraussetzungen beachtet werden: Die mündliche Erklärung muss vor drei Zeugen bekundet, und es muss darüber eine Niederschrift verfasst werden. Dabei sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, wer Zeuge sein kann. Das Testament verliert zudem seine Gültigkeit, wenn der Erblasser sein eigenes Nottestament drei Monate überlebt. Es empfiehlt sich daher stets, erbrechtliche Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2017 – 2 Wx 86/17

  Erbrecht

Irreführende Onlinewerbung: Unterlassungerklärung umfasst auch das Löschen absatzfördernder Kundenbewertungen

Die Kundenbewertung von Internetgeschäften wird für die Unternehmen immer wichtiger. Deshalb ist das folgende Urteil auch besonders interessant.

Ein Unternehmen verkaufte „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschinen und Geschirrspüler. Diese Kugel wurde damit beworben, dass sie Waschmittel einsparen würde. Gegen diese Werbung klagte ein Wettbewerbsverband. Dieser empfand die Werbung als irreführend, denn der Werbeaussage lag keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde. Die Herstellerin gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, veröffentlichte jedoch auf ihrer Website Kundenbewertungen zum Produkt. Dort fanden sich auch Aussagen wie „ich benutze weniger Waschmittel“. Daraufhin wurde das Unternehmen auch zur Löschung der Kundenkommentare aufgefordert.

 

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass auch die Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fielen. Bei den Kundenmeinungen handelte es sich nämlich um Werbung, die Vertrauen in die Leistungen des Produkts schafft und somit dessen Absatz fördern kann. Daher war das Unternehmen durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Hinweis: Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Website kann also Werbung darstellen. Ist die Werbung nicht in Ordnung, kann dagegen vorgegangen werden.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 24.05.2017 – 6 U 161/16

  Sonstiges

Lastschriftverfahren genügt nicht: Stromanbieter müssen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl stellen

Manche Stromanbieter bieten ausschließlich das Lastschriftverfahren zur Zahlung von Rechnungen an. Das ist jedoch nicht immer erlaubt.

Ein Stromanbieter verlangte bei einer Online-Bestellung des Tarifs „Strom Basic“ zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Dabei wurden bei anderen Tarifen auch andere Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Das wollte sich eine Verbraucherzentrale nicht gefallen lassen und sah einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Demnach müssen Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Der Stromanbieter war hingegen der Auffassung, dass ja bei verschiedenen Tarifen auch verschiedene Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Schließlich zog die Verbraucherzentrale vor Gericht und verlangte die Unterlassung.

Der Stromanbieter wurde in der Tat zur Unterlassung verurteilt. Nach der benannten auf EU-Recht zurückgehenden Vorschrift müssen für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Andernfalls können Kunden, die über kein Konto verfügen, den Tarif nicht erhalten.

Hinweis: Die Zahlung über Lastschriften ist bei vielen Banken und Sparkassen teurer als durch Überweisungen. Checken Sie doch einmal, welche Kosten bei Ihnen entstehen.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 24.03.2017 – 6 U 146/16

Thema: Sonstiges