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Schlagwort: Vermögen

Ehevertrag

Ehevertrag

Die Errichtung eines Ehevertrags ist schon allein deshalb in Betracht zu ziehen, weil die derzeitigen Regelungen des Gesetzgebers auf eine Vielzahl der heute gelebten Beziehungsformen nicht passen.

Nach unserer Erfahrung gibt es vor allem dann einen vertraglichen Regelungsbedarf, wenn

  • einer der Eheleute Unternehmer ist
  • eine hohe Einkommens- oder Altersdifferenz besteht
  • nur einer der Eheleute sehr vermögend ist
  • eine Erweiterung des gesetzlichen Unterhalts für den kinderbetreuenden Elternteil gewünscht wird.

Bei der Ausarbeitung eines Ehevertrages sollten Sie stets die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen. Nur ein fachlich versierter Rechtsanwalt ist in der Lage, einen für seinen Mandanten dauerhaft günstigen Ehevertrag herbeizuführen.

Eheverträge müssen notariell bestätigt werden. Einem Notar ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, parteiisch tätig zu werden. Deshalb liegt die Erarbeitung des Vertragswerks bei Ihrem Fachanwalt für Eherecht. Unser Angebot für Sie: Entspricht der von uns entwickelte Ehevertrag Ihren Vorstellungen, begleiten wir Sie zu dem Notar Ihrer Wahl, bei dem der Ehevertrag dann protokolliert wird.

Güterstand

Wird kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Scheidungsverfahren werden deshalb sämtliche Vermögenszuwächse, die in die Ehe fallen, hälftig ausgeglichen. Vermögensgegenstände, die einem der Ehegatten geschenkt wurden, die schon vor der Ehe im Vermögen waren oder die geerbt wurden, fallen in der Höhe des Wertzuwachses ebenfalls in den Zugewinn.

Abweichend vom Gesetz kann Gütertrennung vereinbart werden oder der Zugewinn, beispielsweise durch Herausnahme eines Unternehmens, modifiziert werden.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Möglich ist auch die Vereinbarung von Regelungen zum Versorgungsausgleich, die aber unter dem Vorbehalt der familienrechtlichen Genehmigung stehen.

Unterhalt

Im Unterhaltsrecht lassen sich die Voraussetzungen, die Höhe sowie die Dauer von nachehelichen Unterhaltszahlungen regeln.
Bei hohen Einkommensverhältnissen empfiehlt es sich, gegebenenfalls den Unterhaltsanspruch auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

Bei betreuenden Elternteilen, die gute berufliche Aufstiegschancen haben, kann die Situation eintreten, dass nicht mehr alle aus der Betreuung der gemeinsamen Kinder resultierenden Nachteile kompensiert werden. Auch in diesem Bereich sind Anpassungen durch einen Ehevertrag möglich.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Trennung

Trennung

Eine Trennung ist regelmäßig verbunden mit einer persönlichen Umbruchphase, in der viele Fragen entstehen und weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen.

Aus rechtlicher Sicht haben Trennungen unter anderem Folgen für den Unterhalt, das Vermögen, die elterliche Sorge und Haushaltssachen. Die rechtliche Klärung dieser Sachkomplexe ist ein wesentlicher Schritt zur Bewältigung der emotional belastenden Lebenssituation.

Beim Unterhalt

  • tritt der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt an die Stelle des Anspruchs auf Familienunterhalt
  • entsteht ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt gegen den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt
  • hat die Kindergeldberechtigung nur noch der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Beim Vermögen

  • besteht ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Vermögens des Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung
  • kann nach dreijährigem Getrenntleben der vorzeitige Zugewinnausgleich beantragt werden.

Beim Sorgerecht

  • kann ein Sorgerechtsantrag gestellt werden.

Bei den Haushaltsgegenständen

  • besteht ein Anspruch auf Regelung der Rechte an den Haushaltsgegenständen und an der Ehewohnung.

Zu beachten ist, dass Unterhalt für die Vergangenheit nach der Trennung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, an dem Sie Ihren getrennt lebenden Ehegatten in Verzug gesetzt haben, ansonsten besteht rückwirkend kein Unterhaltsanspruch.

Sollten Sie ein gemeinsames Konto haben, kann Ihr Ehepartner eventuell hierüber verfügen oder auch einen Dispositionskredit zu Ihren Lasten in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist weiterhin, dass derjenige, der aus der Wohnung auszieht, gegenüber dem Vermieter weiterhin für Mietansprüche oder auch für Schäden in der Wohnung haftet. Hier sind entsprechende Maßnahmen angezeigt.

Peter Kania

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