Skip to main content

Schlagwort: VG Berlin

Kündigung nach Nierenentfernung: Nichteignung für Übernahme in Beamtenverhältnis muss durch Gutachten belegt werden

Arbeitgeber und – wie in diesem Fall – Dienstherren müssen als Führungskräfte ihren Blick immer ein Stück weit auf die Zukunft richten. Doch ganz so einfach wie in dem Fall eines Bundespolizisten und seines Gesundheitszustands können es sich Dienstherren nicht machen. Daher musste sich das Verwaltungsgericht Berlin (VG) des Mannes annehmen, der entlassen wurde, nachdem ihm eine Niere entnommen werden musste.

Weiterlesen

Kleindemo zum Ukrainekonflikt: Berliner Verwaltungsgericht genehmigt Flaggen und Musik für halbstündige Versammlung

Immer wieder gibt es Demonstrationen mit Bezug auf den Ukrainekrieg. Behörden verbieten dann gerne das Zeigen von Flaggen. Dass es so einfach aber nicht geht und auch in diesen Zeiten das kluge Augenmaß angewendet werden sollte, zeigt der folgende Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) im Fall einer für Berliner Verhältnisse sehr kleinen Demonstration außerhalb des Stadtzentrums.

Weiterlesen

Airbnb & Co.: Informationelle Selbstbestimmung spricht nicht gegen Offenlegung von Vermieterdaten

Wer Wohneigentum in begehrten Lagen besitzt, das er selbst nicht bewohnt, sitzt buchstäblich auf einer Goldgrube – besonders, wenn er diesen begehrten Wohnraum stets nur kurzfristig zur Verfügung stellt. Dieser Zweckentfremdung, aus knappem Wohnraum Touristenapartments zu machen, soll der Druck entgegenwirken, die Einnahmen einer Vermietung via Internet natürlich ordnungemäß zu versteuern. Dass die Internetplattformen bei der Ermittlung steuersäumiger Vermieter nicht immer mithelfen wollen, zeigt der Fall des Verwaltungsgerichts Berlin.

Weiterlesen

Jahrelanger Verfall: Berliner Hauseigentümerin muss festgesetztes Zwangsgeld von 5.000 EUR zahlen

Leerstand ist in Zeiten mangelnden Wohnraums besonders in begehrten Ballungsgebieten ein immer heftiger umstrittenes Thema, das immer öfter Gerichte entscheiden müssen. Im Fall eines leerstehenden Mietshauses musste das Verwaltungsgericht Berlin (VG) dessen untätige Eigentümerin in ihre Schranken weisen.

Das betreffende Wohnhaus in Berlin-Friedenau mit insgesamt 16 Wohnungen stand wegen erheblichen Verfalls seit 2010 leer. Auf Grundlage des im Mai 2014 in Kraft getretenen Berliner Zweckentfremdungsverbots, das unter anderem den längeren Leerstand von Wohnraum erfasst, ordnete das Bezirksamt an, dass die Eigentümerin den Wohnraum auf eigene Kosten wiederherstellen müsse. Gegen diese Verfügung wehrte sich die Eigentümerin zwar nicht – allerdings modernisierte sie ihr Haus ebenso wenig, so dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 5.000 EUR erfolgte. Daraufhin erhob die Eigentümerin Klage.

Diese war jedoch nach Meinung des VG bereits unzulässig, da die Eigentümerin gegen die ursprüngliche Verfügung keinen rechtzeitigen Widerspruch erhoben hatte. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung war somit zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung war rechtsfehlerfrei ergangen.

Hinweis: Das Zwangsgeld war also rechtmäßig, und das seit Jahren leerstehende und verfallene Haus muss wieder durch die Eigentümerin instand gesetzt werden – denn: „Eigentum verpflichtet“.

Quelle: VG Berlin, Urt. v. 30.10.2019 – VG 6 K 126.18

Thema: Mietrecht

Berliner Zweckentfremdungsverbot: Nutzt der Eigentümer die Zweitwohnung auch selbst, darf er sie zwischenzeitlich weitervermieten

Für die zeitweise Vermietung von bestimmten Zweitwohnungen für Ferienzwecke müssen in Berlin Ausnahmegenehmigungen erteilen werden.

Es ging um Eigentümer von Zweitwohnungen in den Berliner Bezirken Friedrichshain und Pankow. Ihren Hauptwohnsitz hatten sie im Ausland bzw. in Rostock. Sie nutzen ihre Zweitwohnungen anlässlich beruflich bedingter oder privater Aufenthalte in Berlin. Für die Zeiten des Leerstands planten sie eine vorübergehende Vermietung dieser Wohnungen an Touristen und stellten für diesen Zweck einen Antrag für eine entsprechend notwendige Ausnahmegenehmigung bei den Bezirksämtern. Dieses Prozedere schreibt das sogenannte Berliner Zweckentfremdungsverbot für eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung vor, um zu vermeiden, dass Wohnungen dem eigentlichen Mietzweck entzogen und stattdessen allein touristischen Zwecken zugeführt werden.

Als die Anträge abgelehnt wurden, zogen die Eigentümer vor Gericht. Und in der Tat haben sie in diesem Fall einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Denn durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer tritt kein Wohnraumverlust für andere, dauerhafte Mieter ein. Damit wirkt sich diese Vermietung nicht auf die Wohnraumversorgung der Bevölkerung aus, wenn die Wohnung in Zwischenzeiten als Ferienwohnung vermietet wird.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom Gericht zugelassen. Es spricht jedoch viel für die Richtigkeit der Entscheidung.

Quelle: VG Berlin, Urt. v. 09.08.2016 – 6 K 91.16z
Thema: Mietrecht

  • 1
  • 2