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Schlagwort: Wohnungseigentümergemeinschaft

Rohrbruch in WEG-Anlage: Unterschied zwischen Instandsetzung und Instandhaltung entscheidet über die Haftungsfrage

Auch im Wohnungseigentumsrecht ist die Unterscheidung zwischen Instandsetzung und Instandhaltungsmaßnahmen erheblich – insbesondere für die Frage, wer die Kosten trägt.

Ein Mann war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In seinem Eigentum befand sich ein in einem Hof der Wohnanlage stehendes, zweigeschossiges Einfamilienhaus. Darin verlief in einer Zwischendecke ein Wasserrohr der gemeinschaftlichen Heizungsanlage, das schließlich brach. Die Zwischendecke wurde daraufhin durchfeuchtet und hing durch. Der Mann beauftragte ein Unternehmen mit der Reparatur des Rohrs und beseitigte die Beschädigungen an der Zwischendecke selbst. Für die Arbeiten verlangte er die Zahlung von etwas über 1.000 EUR.

Ob er die auch bekommt, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Angelegenheit zur Vorinstanz zurück und wies dabei darauf hin, dass nach der Teilungserklärung die Instandhaltung dem Sondereigentümer obliegt, während die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft ist. Der BGH konnte über diesen Fall noch nicht abschließend entscheiden, da nicht feststand, ob der Schaden durch eine Reparatur der Wasserleitung verursacht worden war. Ist der Schaden infolge der Instandhaltungsmaßnahme oder Instandsetzung eingetreten, erhält der Mann kein Geld. Er kann den Ersatz jener Kosten verlangen, die im Rahmen der Leitungsreparatur beim Öffnen und Wiederverschließen der Decke entstanden sind. Ein Ersatzanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Zwischendecke bereits wegen Durchfeuchtung beschädigt war und ohnehin erneuert hätte werden müssen.

Hinweis: Wie es sich hier verhält, war für den BGH noch nicht zweifelsfrei klar. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der geschädigte Mann als Kläger.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.12.2016 – V ZR 124/16
Thema: Mietrecht

Auch nach Wohnungsverkauf: Versicherungsleistung muss an die ursprünglich Geschädigte ausgezahlt werden

Ein interessanter neuer Fall aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Es ging um eine im Eigentum einer Frau stehende Wohnung, deren Kinder im Juli 2013 als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden. Bereits im Dezember des Vorjahres war es in der Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen. Im August und Oktober 2013 zahlte die Versicherung knapp 1.000 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter der Eigentümergemeinschaft rechnete nun den Anspruch auf diese Summe seitens der Mutter mit ihren noch rückständigen Hausgeldansprüchen auf. Das sahen die Kinder als neue Eigentümer nicht ein – sie klagten die Versicherungssumme gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Sie waren der Ansicht, dass ihnen die Versicherungsleistung zustand und diese somit nicht mit Rückständen der Mutter als ehemalige Eigentümerin verrechnet werden dürfe.

Ihre Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Aufgrund des bestehenden Treuhandverhältnisses muss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Versicherungsleistung an diejenige Person auszahlen, der diese nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Das wiederum waren aber nicht die Kinder, sondern die Mutter als frühere Wohnungseigentümerin. Deshalb hätte die Mutter die Versicherungsleistung fordern können – nicht aber ihre Kinder.

Hinweis: Ist eine Eigentumswohnung nach Eintritt eines Schadens veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung grundsätzlich dem Verkäufer der Wohnung zu – und nicht dem Käufer.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.09.2016 – V ZR 29/16
Thema: Mietrecht

Stromverbrauchswerte der Heizung: Die Heizkosten- und nicht die Betriebskostenverordnung bestimmt den Umlagemaßstab

Mit diesem Urteil bürdet der Bundesgerichtshof (BGH) den Verwaltern eine erhebliche Mehrarbeit auf.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom über den allgemeinen Stromzähler erfasst. Ein Zwischenzähler war nicht eingebaut. Damit wurde der Betriebsstrom auch nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Betriebskostenabrechnung unter der Position „Allgemeinstrom“ berücksichtigt und nach Miteigentumsanteilen verteilt. Das passte einem der Eigentümer nicht. Er beantragte, die Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Der BGH hat ihn darin bestätigt: Nach Ansicht der Richter sind die Kosten des Betriebsstroms einer zentralen Heizungsanlage nach der Maßgabe der Heizkostenverordnung – und nicht der Betriebskostenverordnung – zu verteilen.

Hinweis: Im Zweifelsfall sind die Kosten zu schätzen. Das kann entweder unter Zugrundelegung eines Bruchteils der Brennstoffkosten geschehen oder mit einer Berechnung, die sich an den Stromverbrauchswerten der angeschlossenen Geräte und der Heizetagen orientiert.

Quelle: BGH, Urt. v. 03.06.2016 – V ZR 166/15
Thema: Mietrecht

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